Die Fragen stellte Susanne Bukenberger
Herr Neuhierl, wo kann KI die Arbeit im BEM konkret erleichtern?
Michael Neuhierl: KI kann insbesondere bei der Erstellung von Briefen, Gesprächsleitfäden und bei sich wiederholenden Aufgaben sehr gut unterstützen. Die Kontaktaufnahme mit Kolleginnen und Kollegen, die des Deutschen nicht so gut mächtig sind, ist bei der Nutzung von KI in deren Landessprache unproblematisch möglich. Schreiben können überarbeitet und emphatischer gestaltet werden. Um einen gewissen Standard in jedem BEM-Verfahren und auch eine Vergleichbarkeit zu erreichen, kann die KI bei der Erstellung von Gesprächsleitfäden unterstützen. Bei der Erstellung von Fragebögen für die Evaluierung am Ende des BEMs stellt sich KI als mächtiges Tool dar.
Für Interessenvertreter ist aber wichtig: KI kann vorbereiten und unterstützen – die Entscheidung über den Einzelfall bleibt beim Menschen.
Was bedeutet das ganz praktisch für Betriebsrat und SBV?
Michael Neuhierl: Betriebsrat und SBV sollen KI als unterstützendes Instrument begreifen und dies dem Arbeitgeber auch klar kommunizieren. Eine KI kann zum Beispiel bei einer Maßnahmenfindung unterstützen. Sie darf die Entscheidung über die anzuwendende Maßnahme aber in keinem Fall allein treffen. Die Entscheidungsbefugnis verbleibt beim Menschen.
Was können Interessenvertreter konkret vom Arbeitgeber verlangen?
Michael Neuhierl: Interessenvertretungen müssen vom Arbeitgeber vor dem Einsatz der KI den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen. Jede KI ist dahingehend zu prüfen, ob sie zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet ist. In diesem Fall ist deren Einsatz mitbestimmungspflichtig.
Der Betriebsrat muss sich vom Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsweise der Software, sondern vor allen Dingen die Datenflüsse beschreiben lassen. Es muss von Seiten des Betriebsrats bei Abschluss der Betriebsvereinbarung darauf geachtet werden, dass ein Rollen- und Berechtigungskonzept gerade mit Blick auf das BEM-Verfahren die dort erhobenen Daten vor Zugriffen nichtberechtigter Personen schützt und genau definiert, welche Daten mittels KI im BEM-Verfahren verarbeitet werden dürfen.
Gibt es eine einfache Faustregel?
Michael Neuhierl: Nein. Jedes System, jedes Tool und jeder KI-Agent ist anders. Die Faustregel auf die man es herunterbrechen kann, ist, dass das Problem nicht die KI, sondern der Nutzer ist. Wenn Verstöße gegen die DSGVO oder die KI-VO im Raum stehen, sind entweder bereits im Rahmen der Planung und dem Rollen- und Berechtigungskonzept Fehler gemacht worden. Oder Nutzer überschreiten Kompetenzen und geben Daten in eine KI ein, die sie nicht eingeben dürfen.
Kann KI bei der Fehlzeitenanalysen trotzdem sinnvoll sein?
Michael Neuhierl: Der Einsatz von KI ist nicht nur im Bereich der Fehlzeitenanalyse aus meiner Sicht der Gamechanger, sondern im gesamten BEM-Prozess. In dem Moment, wo die mehr als sechs Wochen Grenze überschritten wird, kann die KI automatisiert das Erstanschreiben erstellen, die Rückäußerungsfrist überwachen, bei der Maßnahmendurchführung an die regelmäßige Erfolgsüberwachung erinnern und bei der Auswertung der Evaluationsbögen am Ende des BEM unterstützen. Die Möglichkeiten bei der (datenschutzkonformen) Suche nach leidensgerechten und gesundheitsfördernden Maßnahmen stellt sich als stark erleichternd für das gesamte BEM-Team dar.
Wo sehen Sie Grenzen und klare rote Linien?
Michael Neuhierl: Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der direkten Kombination mit personenbezogenen („Claudia Meier“, „Stefan Müller“) oder personenbeziehbaren („die einzige rollstuhlfahrende Person im Team“) Daten in einer KI. Die letzte Entscheidungsbefugnis liegt beim Menschen. Eine automatisierte Entscheidung ist verboten; Art. 22 DSGVO.
Welche Fragen sollten Betriebsrat und SBV dem Arbeitgeber stellen?
Michael Neuhierl: Die wichtige Frage ist nicht, welche KI zum Einsatz kommt. Wichtig ist die Frage nach den verarbeiteten Daten, dem Datenfluss und welche Personen auf die zu verarbeitenden Daten und auf das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs zugreifen können.
Was ist Ihr wichtigster Rat an Interessenvertreter?
Michael Neuhierl: Sie werden den Einsatz von KI in Ihrem Unternehmen nicht verhindern können. Gestalten Sie deren Einsatz aktiv mit. Gehen Sie voran und machen Sie dem Arbeitgeber gegenüber deutlich, dass Sie Ihre Kompetenz einbringen wollen, um die rechtskonforme Anwendung von KI im Unternehmen umzusetzen. Und: Schließen Sie einen gute Rahmenbetriebsvereinbarung zum Thema KI ab. Machen Sie von Ihrem Recht gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Sachverständigen im Bereich KI) Gebrauch.
