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Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019, 8 AZR 530/17
Ein schwerbehinderter Mitarbeiter ist bei der Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Es fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. In der Beurteilung wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes, der hingegen keine Einschränkungen in der Tätigkeit vorsah, beantragte der Mitarbeiter bei seiner Arbeitgeberin die stufenweise Wiedereingliederung. Diese lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Mitarbeiters im bisherigen Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei.
Der Technische Angestellte legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplan vor. Dem lag ein Bericht der behandelnden Psychologin bei, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden. Die Arbeitgeberin stimmte - nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin, der Wiedereingliederung zu. Der Mitarbeiter verlangt jedoch nun von seiner Arbeitgeberin den Ersatz der Vergütung, die ihm dadurch entgangen ist, dass er in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Wiedereingliederungsplan nicht entsprechend beschäftigt wurde.
Die Klage des Mitarbeiters hatte keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, den Technische Angestellte entsprechend den Vorgaben des ersten Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum ersten Wiedereingliederungsplan verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Mitarbeiters eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehenen Beginn der Maßnahme ausräumen