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In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf seine Kosten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2016, 9 AZR 181/15
Ein Arbeitnehmer ist bei einem Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Arbeitgeberin stellt ihm für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie dem Arbeitnehmer monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Mitarbeiter möchte gerichtlich feststellen lassen, dass diese Abzüge unberechtigt sind und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto.
Das Bundesarbeitsgericht entsprach mit seiner Entscheidung dem Antrag des Schlachters. Dieser sei nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen bzw. der Arbeitgeberin zu erstatten. Nach dem Gesetz (§ 670 BGB) seien Kosten grundsätzlich von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen werde. Die Arbeitgeberin habe die Reinigungskosten aber nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern im Eigeninteresse aufgewendet.
Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gem. Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.