Betriebsrat beauftragt auswärtige Kanzlei: Wer zahlt die zusätzlichen Kosten?
Der Betriebsrat ist bei der Wahl seines Rechtsanwalts grundsätzlich frei. Fallen durch die Beauftragung einer auswärtigen Kanzlei jedoch zusätzliche Kosten an, muss er nachvollziehbar darlegen können, warum kein gleich qualifizierter Anwalt vor Ort zur Verfügung stand.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2026, 3 TaBV 2/26
Das ist passiert
Ein Betriebsrat beauftragte für drei arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei, deren Sitz rund 417 Kilometer vom Betrieb entfernt lag.
Die Verfahren betrafen die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung eines Entgeltsystems sowie Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und Mitbestimmung. Für die Vertretung stellte die Kanzlei neben den regulären Anwaltsgebühren auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Rechnung.
Die Arbeitgeberin weigerte sich, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen. Ihrer Ansicht nach hätten vor Ort ebenfalls erfahrene und auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestanden. Nachdem das Arbeitsgericht die Zahlungsforderung zurückgewiesen hatte, legte die Kanzlei Beschwerde ein.
So entschied das Gericht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Beschwerde der Kanzlei zurück. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber nur solche Kosten übernehmen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Stehen dem Betriebsrat mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, ist grundsätzlich die kostengünstigere Variante zu wählen. Dabei muss er dieselben Maßstäbe anlegen, die er auch anwenden würde, wenn er die Kosten selbst tragen müsste.
Zwar ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, ausschließlich Anwälte am Ort des Betriebs zu beauftragen. Entstehen durch die Wahl einer auswärtigen Kanzlei jedoch zusätzliche Kosten, müssen diese sachlich gerechtfertigt sein. Der Betriebsrat muss darlegen können, dass kein ebenso qualifizierter ortsansässiger Anwalt zur Verfügung stand oder dass ihm die Suche nach einer geeigneten örtlichen Kanzlei nicht möglich oder nicht zumutbar war. Maßgeblich ist dabei die Situation zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach Auffassung des LAG stand dem Betriebsrat eine ortsansässige Kanzlei zur Verfügung, die ebenfalls über betriebsverfassungsrechtliche Erfahrung verfügte. Besonders ins Gewicht fiel, dass der Betriebsrat diese Kanzlei im selben Zeitraum bereits in anderen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten beauftragt hatte.
Auch die besondere Erfahrung der auswärtigen Kanzlei bei Entgeltsystemen rechtfertigte die zusätzlichen Reise- und Abwesenheitskosten nach Ansicht des Gerichts nicht. In den Verfahren ging es überwiegend um allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen. Dass die Arbeitgeberin ihrerseits auswärtige Rechtsanwälte beauftragt hatte, änderte an dieser Bewertung nichts.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht: Betriebsräte haben bei der Auswahl ihrer Rechtsvertretung grundsätzlich freie Hand. Geht die Wahl jedoch mit höheren Kosten einher, sollten die Gründe dafür sorgfältig dokumentiert werden.
Wer eine auswärtige Kanzlei beauftragen möchte, sollte bereits vor der Beschlussfassung prüfen und festhalten, ob vor Ort geeignete Spezialisten verfügbar sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber zwar die regulären Anwaltskosten, nicht aber Reisekosten und andere Zusatzaufwendungen übernehmen muss. (ck)