Beweis der Benachteiligung bei der Betriebsratsvergütung

Ein Betriebsratsmitglied darf wegen seines Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aber reicht es für einen höheren Vergütungsanspruch schon aus, dass ein Betriebsratsmitglied bei einer Beförderung nicht berücksichtigt wurde? Das LAG Köln zieht hier eine klare Grenze.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.10.2025, 6 SLa 180/25

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Redaktion
Stand:  12.5.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber im Bereich Qualitätssicherung beschäftigt und in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Im Jahr 2023 nahm er regelmäßig als Ersatzmitglied an Betriebsratssitzungen teil und besuchte verschiedene Betriebsratsschulungen. Vollmitglied des Betriebsrats wurde er erst später. Im selben Jahr wurde eine Stelle als „Meister im Prüffeld“ ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarb sich auch der Kläger. Den Zuschlag erhielt jedoch ein Kollege, der zuvor bereits mehrere Jahre als Gruppenführer tätig gewesen war. Ein weiterer Kollege wurde ebenfalls auf eine Meisterstelle gesetzt und später im Bereich Prüffeld eingesetzt.

Der Kläger sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit. Er verlangte eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe 13. Zur Begründung verwies er darauf, dass er die Anforderungen der Stelle erfülle und bei richtiger Betrachtung so behandelt werden müsse, als wäre er befördert worden. Seine Ansprüche stützte er insbesondere auf § 37 Abs. 4 BetrVG und hilfsweise auf das Benachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG.

Das entschied das Gericht

Das LAG Köln wies die Berufung des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die höhere Vergütung. Das Gericht stellte zunächst klar: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Nichtberücksichtigung eines Betriebsratsmitglieds bei einer Beförderung automatisch auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht. Wer als Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung verlangt, muss deshalb konkret darlegen, dass er ohne das Betriebsratsamt die behauptete berufliche Entwicklung tatsächlich genommen hätte. Auch § 37 Abs. 4 BetrVG hilft nicht schon dann weiter, wenn eine Beförderung möglich oder naheliegend gewesen wäre. Erforderlich ist vielmehr eine betriebsübliche berufliche Entwicklung. Das bedeutet: Der berufliche Aufstieg muss nach den betrieblichen Gepflogenheiten so typisch sein, dass vergleichbare Arbeitnehmer in der überwiegenden Zahl der Fälle eine solche Entwicklung nehmen. Eine bloße Chance auf Beförderung genügt nicht.

Ebenso wenig sah das Gericht eine unzulässige Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG. Zwar kann ein Betriebsratsmitglied auch dann Ansprüche haben, wenn es wegen seines Amtes bei einer Beförderung übergangen wird. Dafür müssen aber zumindest konkrete Hilfstatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schließen lässt, dass das Betriebsratsamt bei der Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt haben könnte. Allein die Kombination aus Betriebsratsmandat und erfolgloser Bewerbung reicht dafür nicht aus.

Das LAG betonte außerdem: Es handelt sich hier nicht um eine Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG und auch nicht um eine Diskriminierung nach dem AGG. Die Betriebsratstätigkeit ist kein Diskriminierungsmerkmal im Sinne des AGG. Deshalb greift auch die Beweiserleichterung des § 22 AGG nicht. Der Kläger bleibt grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt: Aus dem Benachteiligungsverbot folgt kein automatischer Anspruch auf die nächsthöhere Stelle. Ein Betriebsratsmitglied muss nicht nur darlegen, dass es für eine Stelle geeignet gewesen wäre. Es muss auch konkret nachvollziehbar machen, warum gerade ohne das Betriebsratsamt mit der Beförderung zu rechnen gewesen wäre oder warum die Nichtberücksichtigung wegen des Betriebsratsamts erfolgt sein soll.

Wer Vergütungsnachteile wegen des Betriebsratsamts vermeiden oder später aufklären will, sollte berufliche Entwicklungen nicht erst im Streitfall rekonstruieren. Wichtig sind nachvollziehbare Vergleichsgruppen, transparente Stellenbesetzungen, dokumentierte Qualifikationen und klare Informationen darüber, warum bestimmte Bewerber ausgewählt wurden.

Das Urteil sendet eine doppelte Botschaft: Betriebsratsarbeit darf die berufliche Entwicklung nicht blockieren. Aber auch im Falle des Übergangen-Werdens bei einer Beförderung braucht die behauptete Benachteiligung eine belastbare Tatsachengrundlage. Das Betriebsratsamt allein ersetzt weder die betriebsübliche Entwicklung noch den Nachweis einer tatsächlichen Benachteiligung. (mb)

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