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Kein Unfallschutz auf Weg von Arztpraxis zur Arbeit

Wer vor der Arbeit noch schnell bei seinem Arzt vorbeischaut, ist im Falle eines Unfalls nicht versichert.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Juli 2016, B 2 U 16/14 R

Stand:  25.7.2016
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Das ist passiert:

Ein Mitarbeiter war als Lagerarbeiter tätig. Gesundheitsbedingt musste er drei bis viermal pro Jahr sein Blut untersuchen lassen. Mit dem Arbeitgeber hatte er deshalb vereinbart, dass er hierfür jeweils morgens zum Arzt fährt und dann etwas später zur Arbeit kommt.

Als er eines Morgens wieder bei seinem Hausarzt war, brach er nach der Behandlung mit dem Fahrrad auf zu seinem Arbeitsort auf. Auf dem Weg stieß er mit einem Auto zusammen. Von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte er die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Diese lehnte ab.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Lagerarbeiters blieb bis in die letzte Instanz ohne Erfolg. Die gesetzliche Unfallversicherung habe die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt, so das Urteil. Zwar sei nach dem Sozialgesetzbuch neben der Arbeit selbst auch der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unfallversichert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seien Umwege von diesem üblichen und geeignetsten Weg aber nicht versichert. Zwar könne der Weg zur Arbeit – etwa nach einer Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung – auch an einem dritten Ort beginnen, wenn dies nicht zu einem unverhältnismäßig weiten Arbeitsweg führt. Jedoch könne im vorliegenden Fall die Arztpraxis nicht als dritter Ort im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats müsse der Aufenthalt an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden andauern. Dies war hier nicht der Fall. Der Arztbesuch dauerte etwa 40 Minuten. Unfallversicherungsschutz wäre bei dieser Zeitdauer allenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich am Schluss wieder auf einer Strecke befunden hätte, die auch zum regulären Weg zur Arbeit gehören würde.

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