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Keine Rückforderung einer Vergütungsdifferenz bei unzulässiger Begünstigung

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bei der Eingruppierung unzulässig begünstigt wurde, kann bei Herabstufung in eine geringere Entgeltklasse die Vergütungsdifferenz nicht einfordern. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber, der zu viel gezahlt und damit seinerseits gegen das Begünstigungsverbot verstoßen hat, die zu viel gezahlte Vergütung nicht zurückfordern.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2019, 7 TaBV 1065/18

Stand:  30.4.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit 1994 bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, angestellt und arbeitete dort zunächst als Kfz-Mechaniker. 2006 wurde er in den Betriebsrat gewählt und auch freigestellt. Nach mehreren Berufsentwicklungsstufen war er 2012 in der Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppiert. 2013 wurde er zum Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge ernannt. Deshalb legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender nieder und verzichtete auf seine Freistellung. Im dazu abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde vereinbart, dass er bis Ende 2013 nach EG 13 und ab 2014 nach EG 14 vergütet werden sollte. Im Rahmen einer Revision wurde allerdings festgestellt, dass er private Reparaturen hatte durchführen lassen, ohne diese zu bezahlen. Hierfür wurde er abgemahnt und außerdem wurde im November 2013 eine erneute Änderungsvereinbarung geschlossen, die rückwirkend ab 11.11.2013 wieder eine Vergütung nach EG 11 vorsah.
Im Jahr 2014 wurde der Arbeitnehmer wieder in den Betriebsrat gewählt und übernahm dort den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Im März 2015 wurde eine Vereinbarung getroffen, nach der der Betriebsratsvorsitzende ab April 2015 in EG 14 eingruppiert werden sollte, weil dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche.
Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung nach einer Fusion und gruppierte den Betriebsratsvorsitzenden ab dem 01.04.2018 in EG 11 zurück. Das waren monatlich knapp 1.700 € brutto weniger als vorher. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen und klagte die Differenz ein. Die Arbeitgeberin verlangt ihrerseits die angebliche Überzahlung für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 zurück.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer verlor seine Klage und bekam vor dem Arbeitsgericht nicht Recht. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass auch die Arbeitgeberin die angebliche Überzahlung nicht zurückfordern könne.
Der Arbeitnehmer sei als Betriebsratsvorsitzender tatsächlich nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unzulässig begünstigt worden. Die Eingruppierung in EG 14 ab April 2015 habe weder der betriebsüblichen Entwicklung entsprochen, noch habe sie zur persönlichen Entwicklung des Klägers gepasst, denn er habe sich in der EG 13 nicht bewährt. Außerdem habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die gerechtfertigt hätten, dass der Arbeitnehmer bereits eineinhalb Jahre nach seinem Fehlverhalten von EG 11 wieder in EG 14 hochgruppiert wurde. Der Tarifvertrag sehe dafür nämlich eine Tätigkeit vor, die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 13 heraushebe. Dies sei hier aber nicht gegeben. Die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien sei inhaltlich und zeitlich nicht hinreichend bestimmt gewesen. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass im gesamten Betrieb mit 2.500 Mitarbeitern nur 12 von ihnen in EG 14 eingruppiert seien.

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