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Mitbestimmung des Betriebsrats bei online einsehbarem Gruppenkalender

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung eines Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung, den Kalender zu benutzen, unwirksam. Wird ein Arbeitnehmer wegen der Weigerung, den Kalender zu benutzen, abgemahnt, ist diese Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Februar 2017, 7 Sa 441/16

Stand:  21.6.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber als Verkehrsmeister tätig. In dem Betrieb gibt es einen Betriebsrat und u.a. eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen (IuK-Anlagen). Als Software zur E-Mail-Kommunikation wird Microsoft Outlook verwendet.

Im November 2015 wurde ein Gruppenkalender „Tram“ eingerichtet. Auf den Kalender hatten auch Vorgesetzte Zugriff. Der Arbeitnehmer weigerte sich, den Gruppenkalender für die Verwaltung seiner betrieblichen Termine zu benutzen. Er ist der Meinung, die Einrichtung des Gruppenkalenders sei ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt.

Der Arbeitgeber sieht das anders. Er meint, bei dem Gruppenkalender handele es sich nicht um eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Selbst wenn man ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejahe, sei dieses mit der Betriebsvereinbarung gewahrt. Dort sei u.a. geregelt, dass der Arbeitgeber Zugang zu allen relevanten dienstlichen Informationen habe. Wegen der Weigerung, den Kalender zu nutzen, mahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber bekam nicht Recht. Die Richter meinten, der Betriebsrat hätte bei der Einrichtung des Gruppenkalenders beteiligt werden müssen, da es sich bei dem Gruppenkalender sehr wohl um eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele. Computersoftware stelle in Verbindung mit dem Rechner, der mit ihr betrieben werde, eine technische Einrichtung dar. Der Gruppenkalender sei auch zur Überwachung der Benutzer „bestimmt“, denn dem Arbeitgeber sei es damit möglich, eine Auswertung der Leistungen der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Koordination der Termine oder der Termindichte vorzunehmen – dies insbesondere auch ohne Kenntnis der Arbeitnehmer.

Die Betriebsvereinbarung zum Umgang mit IuK-Anlagen stelle keine vorweggenommene Zustimmung des Betriebsrats zum Gruppenkalender dar. Sie regele lediglich den privaten Umgang mit den IuK-Anlagen und nicht, dass bzw. ob eine bestimmte Hard- oder Software eingeführt werde.

Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats führe zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Diese sei daher aus der Personalakte zu entfernen.

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