Mitbestimmung in unternehmensübergreifender Matrix

Matrixorganisationen gehören inzwischen zum Alltag vieler Konzerne. Führungskräfte sitzen häufig im Ausland und steuern Beschäftigte in deutschen Betrieben nur digital. Für Betriebsräte stellt sich dann eine zentrale Frage: Handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG? Erstmals hat das Bundesarbeitsgericht hierzu für eine unternehmens- und länderübergreifende Matrixstruktur Grundsätze formuliert. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.09.2025, 1 ABR 25/24 

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Redaktion
Stand:  24.2.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein deutscher Betrieb eines US-Konzerns mit rund 500 Beschäftigten war Teil einer internationalen Matrixorganisation. Vier Führungskräfte arbeiteten für den Betrieb, standen jedoch in einem Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Konzerngesellschaft und hielten sich nicht im Betrieb auf. Die Zusammenarbeit erfolgte ausschließlich digital. 

Die Personen führten Mitarbeitergespräche, nahmen Abstimmungen vor und hatten gegenüber Beschäftigten teilweise Vorgesetztenfunktionen. 

Der Betriebsrat verlangte die Aufhebung dieser „Einstellungen“, da er nach § 99 BetrVG nicht beteiligt worden sei. Der Arbeitgeber meinte dagegen, es fehle bereits an einer Einstellung: Die Führungskräfte seien nicht in den Betrieb eingegliedert und unterlägen auch nicht seinem Weisungsrecht. 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben zunächst dem Betriebsrat Recht. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. 

Das entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zunächst seine bisherige Grundlinie: Eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG hängt nicht vom Arbeitsvertrag ab, sondern allein von der tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Diese Grundsätze gelten auch für konzernangehörige Führungskräfte aus dem Ausland. 

Entscheidend ist jedoch ein Punkt, den das Gericht besonders betont: Die Führungskraft muss selbst dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen. Der Arbeitgeber muss also zumindest teilweise Arbeitgeberfunktionen gegenüber ihr ausüben können, etwa hinsichtlich Inhalt, Ort oder Zeit der Tätigkeit. Eine bloße Einbindung in die Berichtskette oder die Tatsache, dass die Führungskraft ihrerseits Arbeitnehmer anweist, genügt dafür nicht. 

Auch typische Vorgesetztenhandlungen wie Zielvereinbarungsgespräche oder Urlaubsabstimmungen beweisen noch keine Eingliederung. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche operative Einbindung in die Arbeitsprozesse des Betriebs und eine Zusammenarbeit mit den Beschäftigten zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks. 

 

Zugleich stellt das Gericht klar, dass äußere Umstände kaum eine Rolle spielen: Weder der Arbeitsort im Ausland noch das ausländische Arbeitsverhältnis schließen eine Einstellung aus. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Führungskraft gleichzeitig in mehrere Betriebe eingebunden ist oder nur in geringem Umfang tätig wird. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert erstmals die Mitbestimmung bei internationalen Matrixstrukturen. Für Betriebsräte bedeutet sie vor allem: Die Einsetzung von Remote-Führungskräften kann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG sein, ist es aber nicht automatisch. Der entscheidende Prüfpunkt ist künftig das Weisungsrecht. Nur wenn der deutsche Betrieb selbst gegenüber der Führungskraft Arbeitgeberfunktionen ausübt und sie tatsächlich in seine Arbeitsprozesse eingebunden ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Eine reine Steuerung aus der Konzernhierarchie heraus reicht dagegen nicht. 

Damit verschiebt sich der Fokus der Prüfung weg von Organigrammen und Berichtslinien hin zur tatsächlichen Zusammenarbeit im Alltag. Betriebsräte müssen insbesondere klären, wer der Führungskraft konkrete Aufgaben zuweist und ob sie praktisch in die operative Arbeit des Betriebs eingebunden ist. (mb) 

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