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Besteht zwischen den Ehegatten ein Altersunterschied von mehr als zehn Jahren, ist es zulässig die Hinterbliebenenrente zu kürzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018, 3 AZR 400/17
Im Juli 2014 verstarb das Mitglied des Landesverbands Bayerischer Bauinnungen. Er hinterließ eine 15 Jahre jüngere Ehefrau. Das zuständige Versorgungswerk des Verbandes zahlte nachdem Tod des Ehemannes die Witwenrente zunächst in voller Höhe. Am Ende des Jahres wurde die Ehefrau jedoch informiert, dass die Rente rückwirkend gekürzt werden solle. So sieht § 10 der Versorgungsordnung vor: „Wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % [...] gekürzt." Die Witwe sah in diesem Vorgehen eine Altersdiskriminierung und forderte daraufhin vor Gericht die Zahlung der vollen Rente ein.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage der Witwe ab. Nach Ansicht des Gerichts verfolge der Arbeitgeber durch die Begrenzung der Rente das legitime Ziel, das finanzielle Risiko zu begrenzen. Auch handele es sich nicht um eine übermäßige Beschneidung der Arbeitnehmerrechte. So sei bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten von mehr als zehn Jahren davon auszugehen, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den anderen verbringen werde. Darüber hinaus seien durch die Regelung nur wenige Ehegatten betroffen. Ferner sei auch kein vollständiger Ausschluss der Rente vorgesehen, sondern lediglich eine schrittweise Reduzierung der Rentenhöhe. Erst bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren käme es zu einem vollständigen Ausschluss des Rentenanspruchs.