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Zwei Jahre ohne Betriebsversammlung: Arbeitsgericht löst Betriebsrat auf

Führt ein Betriebsrat über einen längeren Zeitraum keine Betriebsversammlungen durch, kann das zur Auflösung des Gremiums wegen der groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten führen.

Arbeitsgericht Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. Juli 2013, 22 BV 13/13

Stand:  14.8.2013
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Das ist passiert:

Die IG Metall ist mit zwei Mitgliedern im 17-köpfigen Betriebsrat eines Reinigungsspezialisten vertreten. Im Januar 2013 beantragte sie beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsratsgremiums, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium, da der Betriebsrat weder im Jahr 2011 noch in 2012eine Betriebsversammlung durchgeführt hatte. Das, obwohl die IG-Metall Betriebsversammlungen konkret beantragt hatte.

Der Betriebsrat hat auf seine jahrzehntelang praktizierte Handhabung verwiesen: Er ist der Ansicht, die Mitarbeiter würden regelmäßig, auch in Abteilungsversammlungen, umfassend informiert. Außerdem habe anlässlich der Jahresfeier 2012 eine Betriebsversammlung stattgefunden.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht folgte dem Antrag der Gewerkschaft und löste den Betriebsrat auf. Gemäß § 43 BetrVG muss ein Betriebsrat vierteljährlich eine Betriebsversammlung einberufen und dort einen Tätigkeitsbericht abgeben. Bei organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen hat der Betriebsrat pro Jahr zwei dieser Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Einberufung einer Betriebsversammlung beantragt, nachdem ein halbes Jahr lang keine Versammlung stattgefunden hat, muss der Betriebsrat sie innerhalb von zwei Wochen einberufen.

Da das Gremium weder im Jahr 2011 noch 2012 eine Betriebsversammlung einberufen hatte, liege eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG vor, die zur Auflösung des Betriebsrats führe. Außerdem habe der Betriebsrat seine Pflicht, vertrauensvoll mit der Gewerkschaft zusammenzuarbeiten, § 2 Abs. 1 BetrVG, verletzt.

Erst mit Rechtskraft des Beschlusses ist der Betriebsrat aufgelöst.

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