Initiativ- und Vorschlagsrecht des Betriebsrats
Kurz erklärt
Dem Betriebsrat stehen unterschiedlich stark ausgestaltete Wege zur Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen zu. Initiativ- und Vorschlagsrecht des Betriebsrats kennzeichnen dessen Möglichkeit zum Anstoß von Veränderungen. Dabei kann sich der Betriebsrat der Möglichkeit zur Einbringung von Vorschlägen nach § 80 BetrVG bedienen. Diese kann der Arbeitgeber dann nicht einfach übergehen.
Stärker ist die Stellung des Betriebsrat im Falle ihm zustehender und letztlich über eine Einigungsstelle durchsetzbaren Initiativrechte. Das Gesetz kennzeichnet diese Rechtsstellung mit dem Hinweis auf eine mögliche Anrufung der Einigungsstelle im Falle gescheiterter Einigungsbemühungen mit dem Arbeitgeber.
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Begriff
Befugnis des Betriebsrats zu Handlungspflichten des Arbeitgebers auslösenden Vorschlägen oder zu durchsetzbaren Veränderungswünschen.
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Beschreibung
Vorschlagsrecht
Der Betriebsrat hat als Parlament des Betriebes vergleichbar dem Bundestag Veränderungsbedarf im Betrieb zu erkennen. Dessen Feststellung ermöglicht ihm die Befugnis zum Verlassen seines Arbeitsplatzes und der Begehung aller Teile des Betriebes.
Aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen kann der Betriebsrat gegebenenfalls Veränderungsvorschläge auf den in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgelisteten Feldern entwickeln.
Der Arbeitgeber darf diese dann nach dem in § 2 BetrVG geregelten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht einfach unbearbeitet übergehen.
Ausdrücklich wird der Betriebsrat in § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verpflichtet, dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb vorzuschlagen.
Ebenso hat sich der Betriebsrat für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einzusetzen. Dazu kann er dem Arbeitgeber zum Beispiel die Einführung von familienfreundlichen Arbeitszeiten vorschlagen.
Dieses Vorschlagsrecht (allgemeine Initiativrecht) gilt für alle sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, für die der Betriebsrat Handlungsbedarf sieht. Es ist nicht an das Bestehen eines echten Mitbestimmungsrechts bei deren Umsetzung gebunden. Die Vorschläge müssen lediglich einen konkreten Bezug zum Betrieb und seinen Arbeitnehmern haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit diese Vorschläge zu prüfen und, falls er sie für geeignet hält, in seine Entscheidungen einfließen zu lassen.
Als Ansprechstelle für die Arbeitnehmer des Betriebs ist der Betriebsrat gehalten, Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Erscheinen sie ihm berechtigt, hat er gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf deren Erledigung hinzuwirken.
Initiativrecht
Für die Notwendigkeit der gestaltenden Einflussnahme zur Herbeiführung von Veränderungen kann auf bestimmten Gebieten ein hoher Bedarf bestehen. Auf diesen so erkannten Feldern genügt das Vorschlagsrecht des Betriebsrats zu deren Umsetzung nicht. Der Betriebsrat ist dort mit einem vor einer Einigungssstelle durchsetzbaren Initiativrecht ausgestattet worden.
Ein solches Initiativrecht ist in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten anzutreffen.
Für die Entfaltung seiner Initiativen genügt ein vom Betriebsrat gesehener Handlungsbedarf. Der Arbeitgeber muss hier durch den Eintritt in Verhandlungen mit dem Betriebsrat reagieren. Deren Ziel muss die Herbeiführung einer Einigung bestehen. Sehen entweder der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsbemühungen als gescheitert an, kann jede Seite unabhängig von den Vorstellungen der anderen Seite die Einigungssstelle anrufen. Mit der einseitigen Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle sollen erfolgreiche Verzögerungstaktiken unterbunden werden.
Ein praktisch häufig ausgeübtes Initiativrecht steht dem Betriebsrat auf dem Gebiet der sozialen Angelegenheiten zu.
Diese besonders in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten ermöglichen dem Betriebsrat die Umsetzung seiner Vorschläge über die Einschaltung einer Einigungsstelle zu erreichen. Man spricht dann von einem erzwingbar durchsetzbaren Initiativrecht.
Erzwingbar durchsetzbares Initiativrecht
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber immer dann ein erzwingbares Initiativrecht, wenn das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht für diese Angelegenheit vorsieht.
Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet gleiche Rechte für beide Teile. In diesen Fällen kann sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Initiative für eine angestrebte Regelung ergreifen und zu deren Herbeiführung erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen können.
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gilt insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Angelegenheiten gemäß § 87Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 14 BetrVG. Dazu gehören z. B. die in der Praxis bedeutsamen Fälle der Regelung der betrieblichen Arbeitszeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und der betrieblichen Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Auch bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht, wenn wegen der Änderung der Tätigkeit von Arbeitnehmern die Gefahr des Qualifikationsverlustes besteht. Dies gilt entsprechend für die Durchführung sonstiger Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Siehe dazu §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 BetrVG.
Das Initiativrecht kommt bei personellen Angelegenheiten bezüglich der innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen gemäß § 93 BetrVG in Betracht. Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
In Betrieben mit mehr als 500 AN kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für personelle Einzelmaßnahmen nach § 95 Abs. 2 BetrVG verlangen.
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Versetzung oder Kündigung eines Arbeitnehmers wegen gesetzwidrigen oder den Betriebsfrieden störenden Verhaltens nach § 104 BetrVG verlangen.
Beide Seiten sind verpflichtet, über Vorschläge der anderen Seite zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle über die strittige Frage. Siehe dazu §§ 87 Abs. 2, 91, 97 Abs. 2 und 98 Abs. 4 BetrVG.
Vorschlagsrechte
Verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber, eine Angelegenheit mit dem Betriebsrat zu beraten (z. B. Betriebsänderung, § 111 S. 1 BetrVG), schließt dies auch das Vorschlagsrecht des Betriebsrats mit ein. Es unterscheidet sich von dem erzwingbaren Initiativrecht dadurch, dass es nicht durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzbar ist. Das Vorschlagsrecht setzt auf die Überzeugungskraft der unterbreiteten Vorschläge. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie umzusetzen. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber im Bereich personeller Maßnahmen Vorschläge unterbreiten für die
- Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung (§ 92 Abs. 2 BetrVG),
- Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg(Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie
- Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 3 BetrVG).
Zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen in Bezug auf
- flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
- Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
- neue Formen der Arbeitsorganisation,
- Äderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
- Qualifizierung der Arbeitnehmer,
- Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie
- Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben (§ 92a Abs. 1 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 7, 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, 91, 92 Abs. 2 u. 3, 92a Abs. 1, 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 u. 4 BetrVG
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