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Förmliches Verfahren: Gelungene Durchführung von A bis Z

Ablauf des förmlichen Verfahrens bei der SBV-Wahl

Im förmlichen Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf genau eingehalten werden. Das gilt vor allem für die Fristen und Formvorschriften. Hier lesen Sie, wie das förmliche Verfahren korrekt abläuft.

Stand:  1.10.2013
© Aamon - Fotolia.com

Das förmliche Wahlverfahren beginnt mit der Bestellung eines Wahlvorstands. Diesen bestimmt die amtierende Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit.

Existiert in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung (mehr), wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt. Einladen hierzu können drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder das zuständige Integrationsamt. Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass alle Wahlberechtigten an der Versammlung teilnehmen können.

Aufgaben des Wahlvorstands bei der SBV-Wahl

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. Er legt Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe fest. Möglichst in seiner ersten Sitzung beschließt er nach Absprache mit der amtierenden SBV, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellvertreter gewählt werden sollen. Ihre Zahl sollte sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten richten. Es kommt darauf an, dass bei zeitweiliger Verhinderung der Vertrauensperson stets ein Stellvertreter zur Verfügung steht, der im Interesse der Schwerbehinderten tätig werden kann.

Umgehend nach seiner Ernennung stellt der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten (die Wählerliste) auf und legt sie zur Einsicht aus. Der Arbeitgeber muss ihm die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Die Liste ist äußerst wichtig. Denn nur wer eingetragen ist, darf an der Wahl teilnehmen. Bei Fehlern kann gegen die Wählerliste Einspruch eingelegt werden.

Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag gibt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben heraus. Dieses enthält alle für die Wahlberechtigten wichtigen Informationen rund um die Wahl. Insbesondere werden hier die Formalien für die Wahlvorschläge erläutert. Diese können die Wahlberechtigten innerhalb einer zweiwöchigen Frist getrennt für das Amt der Vertrauensperson und das des Stellvertreters beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (so genannte Stützunterschriften). Der vorgeschlagene Bewerber muss zudem seiner Kandidatur schriftlich zustimmen. Zur Wahl stehen nur Bewerber, die in einem gültigen Wahlvorschlag genannt worden sind. Für den Fall, dass keine bzw. nicht genügend gültige Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist eingehen, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zu setzen.

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Namen der Kandidaten aus gültigen  Wahlvorschlägen bekannt geben.

Am Wahltag

Den technischen Ablauf der Stimmabgabe organisiert und beaufsichtigt der Wahlvorstand. Bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung kann er zu seiner Unterstützung freiwillige Wahlhelfer heranziehen.

Jeder Wähler hat eine Stimme für das Amt der Vertrauensperson und eine für das Amt des Stellvertreters. Sind mehrere Stellvertreter zu wählen, so kann jeder Wähler entsprechend vielen Bewerbern für dieses Amt jeweils eine Stimme geben. Die Abgabe der Stimme erfolgt geheim. Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt oder des Lesens unkundig ist, kann eine Person seines Vertrauens zur Hilfeleistung hinzuziehen.

Im förmlichen Wahlverfahren ist die schriftliche Stimmabgabe (Stichwort: Briefwahl) möglich, wenn Wahlberechtigte am Wahltag an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sind oder wenn der Wahlvorstand generell die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat. Letzteres bietet sich zum Beispiel an, wenn die Wege zum Wahllokal lang und für Gehbehinderte beschwerlich sind oder wenn die  Wahlberechtigten Schwierigkeiten haben, sich für die Wahrnehmung ihres Wahlrechts aus den Arbeitsabläufen zu lösen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis ermittelt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung. Alle Interessierten (z.B. auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Vertreter des Integrationsamtes sowie der Agentur für Arbeit) haben hierzu ein Anwesenheitsrecht.

Gewählt für das Amt der Vertrauensperson ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (z.B. durch Münzwurf). Ist nur ein Stellvertreter zu wählen, so ist ebenfalls der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Sind mehrere Stellvertreter zu wählen, dann ist als erster Stellvertreter der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Als zweiter Stellvertreter ist der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt, und so weiter.

Die Gewählten werden unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl informiert. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.

Sobald die Namen der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie bekannt zu machen sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat mitzuteilen.

förmliches Wahlverfahren SBV-Wahl | © ifb
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