+++    Liebe Kunden, derzeit kann es leider bei einzelnen Anwendungen auf unserer Website und im Kundenportal meinifb zu Störungen kommen - wir bitten dies zu entschuldigen. +++

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News Datenschutz Von der „Bossware“ zur unsichtbaren Mitarbeiterüberwachung

Von der „Bossware“ zur unsichtbaren Mitarbeiterüberwachung

Wenn der Arbeitgeber digital über die Schulter schaut

Was weiß Ihr Chef eigentlich über Ihren Arbeitsalltag? Wie oft Sie in die Tasten greifen, wie lange Sie telefonieren oder wo Sie unterwegs sind? Technisch lässt sich mehr erfassen, als viele Beschäftigte ahnen. Dafür braucht es nicht einmal spezielle Spionagesoftware: Teams, Telefonanlage, Zutrittskarte oder Dienstwagen liefern längst jede Menge Daten. Spannend ist die Frage: Was darf der Arbeitgeber damit machen und wann müssen Sie als Betriebsrat handeln?

Stand:  12.10.2026
Lesezeit:  03:30 min
Mitarbeiterüberwachung Leistungskontrolle | © stock.adobe.com | somchairakin-KI-generiert

Was versteht man unter „Bossware“?

Bossware ist eine Software, mit der Arbeitgeber Verhalten und Leistung ihrer Beschäftigten digital überwachen können. Sie erfasst etwa genutzte Apps, besuchte Webseiten oder vermeintliche Inaktivität. Manche Programme erstellen Screenshots, zeichnen Tastatureingaben auf oder nutzen die Webcam.

Doch auch normale Arbeitsmittel wie Microsoft 365, Telefonanlagen oder Ticketsysteme liefern Daten, die zur Kontrolle genutzt werden können. Laut einer 2025 veröffentlichten Untersuchung des Joint Research Centre der Europäischen Kommission arbeiten rund neun von zehn Erwerbstätigen in der EU mit digitalen Geräten. Das heißt, die Mehrzahl der Arbeitnehmer hinterlässt beim Arbeiten digitale Spuren.

Problematisch wird es besonders dann, wenn Beschäftigte nicht wissen, welche Daten davon gesammelt und wie sie ausgewertet werden.

Je nach System und Einstellung lässt sich erkennen, wer wann wo war, welche Aufgaben erledigt wurden und wie viel Zeit zwischen einzelnen Arbeitsschritten lag.

Wie gläsern sind Beschäftigte heute?

Mit der Zutrittskarte den Betrieb betreten, in der Produktion eine Maschine bedienen, im Lager Waren scannen oder mit dem Dienstwagen zum Kunden fahren: Die digitalen Spuren sind je nach Branche unterschiedlich. Auch Telefonate, Teams-Besprechungen und bearbeitete Kundenanfragen liefern Daten. Je nach System und Einstellung lässt sich daraus erkennen, wer wann wo war, welche Aufgaben erledigt wurden und wie viel Zeit zwischen einzelnen Arbeitsschritten lag. Wie viele Informationen dabei zusammenkommen, ist Beschäftigten oft kaum bewusst.

Diese Übersicht zeigt beispielhaft, welche Daten entstehen und wie sie ausgewertet werden können. Nicht jede Funktion davon ist in den Betrieben vorhanden oder aktiviert. Sie macht aber deutlich, warum es sich lohnt, genauer bei eingesetzten digitalen Systemen hinzuschauen und nachzufragen.

Besonders weit kann die Kontrolle gehen, wenn Daten aus mehreren Systemen zusammengeführt werden. Zutrittskarte, Telefonanlage und Ticketsystem zeigen dann jeweils einen Ausschnitt desselben Arbeitstags. Werden diese Informationen einer Person zugeordnet und gemeinsam ausgewertet, können detaillierte Profile entstehen.

Wie weit digitale Kontrolle gehen kann, zeigen diese vier Praxisfälle:

Italien: Der Dienstwagen bewertet den Fahrer
Ein Unternehmen erfasste über Geräte in Dienstwagen Fahrtzeiten, Kilometer, Verbrauch und Fahrstil von fünf Beschäftigten, auch bei Privatfahrten. Daraus entstanden monatliche Punktebewertungen. Die italienische Datenschutzbehörde berichtete im Januar 2026 über ein Bußgeld von 120.000 Euro wegen der rechtswidrigen Datenverarbeitung.

Deutschland: Die Telefonanlage zeichnete unbemerkt mit
Über mehr als ein Jahr wurden sämtliche Gespräche einer für mehrere Kunden betriebenen Telefonanlage aufgezeichnet. Eine bei Tests aktivierte Aufnahmefunktion war versehentlich eingeschaltet geblieben. Entdeckt wurde der Fehler erst, als die automatische Löschung ausfiel und der Speicher überlief. Den Fall beschreibt die Berliner Datenschutzbeauftragte in ihrem Jahresbericht 2025, veröffentlicht 2026. Eine systematische Auswertung der Aufnahmen fand nach dem Bericht nicht statt.

Amazon Frankreich: Der Scanner liefert Leistungsdaten
Scanner erfassten detaillierte Daten zu Arbeitsschritten, Qualität und Produktivität. Im Dezember 2025 reduzierte der französische Conseil d’État das ursprünglich verhängte Bußgeld von 32 auf 15 Millionen Euro. Zwar bewertete das Gericht bestimmte Echtzeitauswertungen als zulässig. Die pauschale Speicherung sämtlicher Kennzahlen über 31 Tage verstieß aber weiterhin gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

Frankreich: Keine Mausbewegung, weniger Gehalt?
Ein Immobilienunternehmen ließ im Homeoffice regelmäßig Screenshots erstellen und Zeiten ohne Tastatur- oder Mausaktivität erfassen. Wurden diese vermeintlichen Inaktivitätszeiten nicht erklärt oder nachgearbeitet, konnten Gehaltsabzüge folgen. Die Datenschutzbehörde CNIL stellte klar: Auch Besprechungen oder Telefonate sind Arbeit, obwohl der Computer dabei unbenutzt bleibt. Sie verhängte im Dezember 2024 40.000 Euro Bußgeld und veröffentlichte den Fall im Februar 2025.

Wird eine Gehaltserhöhung wegen angeblich geringer Produktivität abgelehnt? Dann vielleicht besser mal nachfragen.

Woran können Beschäftigte merken, dass sie überwacht werden?

Kennt der Vorgesetzte plötzlich genaue Onlinezeiten, Arbeitsschritte oder Aufenthaltsorte? Wird eine Gehaltserhöhung wegen angeblich geringer Produktivität abgelehnt? Dann vielleicht besser mal nachfragen: Welche Daten liegen der Bewertung zugrunde und woher stammen sie? Auch neue Programme oder Browsererweiterungen können Anlass sein, genauer hinzuschauen.
Einen verlässlichen Selbsttest gibt es allerdings nicht. Viele Daten entstehen in Cloudsystemen, Telefonanlagen oder anderen Arbeitsmitteln und bleiben am eigenen Rechner unsichtbar. Mehr Klarheit bieten Datenschutzhinweise, Betriebsvereinbarungen und Nachfragen beim Betriebsrat oder Datenschutzbeauftragten. Wichtig ist: Keines der genannten Anzeichen beweist für sich allein eine unzulässige Überwachung.

Darf mein Chef mich überhaupt überwachen?

Kontrollen sind nicht grundsätzlich verboten, haben aber klare Grenzen. Maßgeblich sind die DSGVO und BDSG. Der Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage. Die Verarbeitung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Nur weil der Arbeitgeber möglichst viel über die Aktivitäten seiner Mitarbeiter wissen möchte, darf er nicht alles erfassen. Lässt sich das Ziel mit weniger Eingriffen in die Privatsphäre erreichen, muss er diesen Weg wählen. Manchmal hilft schon ein freundliches Gespräch statt einer digitalen Kontrolle.

Beschäftigte müssen grundsätzlich verständlich darüber informiert werden, welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber verarbeitet, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage. Dazu gehören auch Angaben zur Speicherdauer und zu möglichen Empfängern.

Daten dürfen nicht einfach für beliebige andere Zwecke genutzt werden. Werden beispielsweise technische Protokolle zur IT-Sicherheit gespeichert, ist damit nicht automatisch erlaubt, daraus Produktivitätsprofile zu erstellen. Eine solche Nutzung muss gesondert auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Für besonders sensible Daten, etwa zur Gesundheit oder Gewerkschaftszugehörigkeit, gelten zusätzliche gesetzliche Schutzvorschriften.

Der Betriebsrat muss nicht warten, bis Beschäftigte tatsächlich überwacht werden.

Bossware oder digitale Überwachung? Hier ist der Betriebsrat im Spiel

Der Betriebsrat muss nicht warten, bis Beschäftigte tatsächlich überwacht werden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt er bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit, die Verhalten oder Leistung überwachen können. 
Für die Betriebsratsarbeit heißt das: Welche Daten entstehen? Wer kann sie auswerten? Welche Funktionen lassen sich zusätzlich aktivieren? Eine Betriebsvereinbarung sollte zulässige Zwecke, Zugriffsrechte, Auswertungsgrenzen und Löschfristen konkret regeln. Auch Updates und neue Funktionen gehören dabei auf den Prüfstand.
Also zählt für Sie als Betriebsrat bereits das Kontrollpotenzial: Nach dem BAG kann die objektive Eignung zur Leistungs- oder Verhaltensüberwachung die Mitbestimmung auslösen, unabhängig von der Überwachungsabsicht des Arbeitgebers. Das gilt auch für Microsoft 365 (BAG, 08.03.2022, 1 ABR 20/21).

Unsere Checkliste “Beschäftigungsdaten und Datenschutz für den Betriebsrat“ hilft Ihnen, die eingesetzten Systeme Schritt für Schritt zu prüfen und offene Fragen festzuhalten.

Dafür müssen Sie als Betriebsrat kein IT-Experte sein. Sie brauchen aber genügend Wissen, um technische Möglichkeiten zu verstehen und wirksame Schutzregeln auszuhandeln. Fortbildungen zu IT-Mitbestimmung und Beschäftigtendatenschutz, etwa beim ifb, vermitteln wichtige Grundlagen für diese Aufgabe.

Die gefährlichste „Bossware“ ist vielleicht die, die keiner so nennt

Damit ist eines klar: Die unsichtbare Gefahr steckt nicht in einer speziellen Software, sondern in alltäglichen, vertrauten Arbeitsmitteln. Neue Funktionen, Updates und verknüpfte Daten können Kontrollen ermöglichen, die Beschäftigte kaum bemerken. Was gestern nur der Zusammenarbeit diente, kann morgen detaillierte Einblicke in Verhalten und Leistung liefern.

Für Sie als Betriebsrat lohnt es sich deshalb, den digitalen Wandel in Ihrem Unternehmen kontinuierlich im Blick zu behalten. Neue Funktionen und Auswertungsmöglichkeiten bieten immer wieder Anlass, gemeinsam mit IT und Datenschutz zu prüfen, ob die vereinbarten Schutzregeln noch passen. So lassen sich auch Kontrollmöglichkeiten erkennen, die im Arbeitsalltag kaum auffallen. (sw)

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Checkliste Beschäftigungsdaten und Datenschutz
Diese Checkliste gibt Anhaltspunkte zur möglichen Überwachung durch digitale Systeme.
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