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EuGH: Privacy-Shield ist unwirksam

Das Privacy-Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA, als Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Daten, ist unwirksam.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18

Stand:  4.8.2020
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Das ist passiert:

Ein österreichischer Bürger beschwerte sich bei der irischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde DPC. Er war nicht einverstanden damit, dass seine Facebook-Nutzerdaten vom Serverstandort in Irland in die USA übermittelt wurden. Durch die Übermittlung sah er seine personenbezogenen Daten in Gefahr, insbesondere durch den unkontrollierten Zugriff der US-Geheimdienste. Ein irisches Gericht legte dem EuGH schließlich die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob die sog. Standardvertragsklauseln und das Datenschutzabkommen „Privacy Shield" dem europäischen Datenschutz gerecht werden.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte der vorgebrachten Kritik des Facebook-Nutzers. Nach Ansicht des EuGH räume das Abkommen der nationalen Sicherheit in den USA, dem öffentlichen Interesse und der Einhaltung des amerikanischen Rechts einen Vorrang ein. Insbesondere seien die Überwachungsprogramme der Geheimdienste, die durch amerikanische Rechtsvorschriften erlaubt sind, nicht auf ein zwingend erforderliches Maß beschränkt. Das Privacy Shield-Abkommen gewährleiste deshalb keinen gleichwertigen Schutz zum europäischen Datenschutz, z.B. zur DSGVO. Zudem gebe das im Abkommen geregelte Ombudsverfahren betroffenen Personen auch keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz. Im Ergebnis sei daher kein angemessenes und ausreichendes Schutzniveau in den USA gewährleistet. Das Privacy Shield-Abkommen sei damit unwirksam.

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