Keine Auskunft zu Bewerbungen eines gekündigten Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer macht Annahmeverzugsvergütung geltend. Er wurde gekündigt und erst nach rechtskräftigem Abschluss im Kündigungsschutzverfahren wieder vom Arbeitgeber beschäftigt. Während der Dauer des Rechtsstreites (7,5 Monate) hatte er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten. Für diesen Zeitraum verlangt er als Kläger nun Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber wendet unter anderem ein, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 37/25

Stand:  29.9.2026
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer macht Annahmeverzugsvergütung geltend. Er wurde gekündigt und erst nach rechtskräftigem Abschluss im Kündigungsschutzverfahren wieder vom Arbeitgeber beschäftigt. Während der Dauer des Rechtsstreites (7,5 Monate) hatte er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten. Für diesen Zeitraum verlangt er als Kläger nun Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber wendet unter anderem ein, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Das entschied das Gericht

In der Sache entschieden hat das BAG nicht, sondern den Fall aus prozessualen Gründen ans das Hessische LAG zurückverwiesen. 

Inhaltlich ist aber klar laut BAG: Die Darlegungslast hinsichtlich der Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, müsse er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen wolle, wisse er weder, ob solche Vorschläge unterbreitet wurden, noch kenne er ggf. deren Inhalt. Daher stehe ihm auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbstständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft zu etwaigen Vermittlungsvorschlägen der Dienststellen und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben habe, bestehe nicht. Der Arbeitnehmer habe ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen habe. Der Arbeitgeber benötige die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um anderweitige Beschäftigung.

Praxishinweis

Nicht jede Kündigung ist wirksam. Wer den Kündigungsrechtsstreit gewinnt, wird Annahmeverzugsvergütung verlangen; also Lohn für eine Zeit, in der man nicht gearbeitet hat. Allerdings kann sich der Arbeitgeber auf § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen: es betrifft die Fälle, in denen es Arbeitnehmer „böswillig“ unterlassen, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Aber wie kommt der Arbeitgeber an solche Infos? Mit der Entscheidung schränkt das Bundesarbeitsgericht den Auskunftsanspruch im Fall des Annahmeverzugs ein. Der Arbeitgeber darf zwar Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Einen weitergehenden Informationsanspruch ob, wie und mit welchem Ergebnis sich ein Arbeitnehmer auf Vermittlungsvorschläge beworben hat, hat der Arbeitgeber allerdings nicht.

Beruft sich der Arbeitgeber auf § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und trägt im Prozess die Jobangebote vor, über die er Auskunft bekommen hat, ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers zu erklären, wie er auf die Vorschläge reagiert hat. Vermittlungsvorschläge zu ignorieren ist also nicht ratsam! (dz/cbo)

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