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Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht bereits bei der Formulierung der Stellenausschreibung zu beteiligen. Zwar können sich bereits durch den Inhalt der Ausschreibung faktisch Beschäftigungshindernisse für schwerbehinderte Menschen ergeben. Es ist jedoch Sache des Arbeitgebers für die freie Stelle ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.
Landesarbeitsgericht Mainz vom 28.06.2012 – 10 TaBV 4/12