Am 21. August 1996 trat es in Kraft: das neue Arbeitsschutzgesetz. Mit ihm wurde erstmals ein einheitlicher gesetzlichen Rahmen für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geschaffen. Zuvor waren Unternehmen lediglich dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen, wie es die Natur des Betriebs vorsah – (zu) viel Spielraum der Arbeitgeber für ein enorm wichtiges Ziel. Das Arbeitsschutzgesetz führte erstmals ein umfassendes Konzept des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein.
Anlass für das Gesetz war die europäische Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, die sogenannte EU-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz – auch bekannt als „Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes." Durch das Arbeitsschutzgesetz wurde sie in deutsches Recht umgesetzt.
Das Arbeitsschutzgesetz hat einen ganzheitlichen Ansatz
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Das grundlegende Ziel des Gesetzes ist es, heute wie vor 30 Jahren, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Wichtig: Es gilt in nahezu allen Tätigkeitsbereichen und für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland. Es umfasst Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und Qualifikation der Beschäftigten... und hat damit quasi einen ganzheitlichen Ansatz.
Hierzu regelt das Gesetz Aufgaben, Rechte und Pflichten zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit – einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Denn es geht nicht mehr nur darum, Unfälle zu verhindern. Auch arbeitsbedingte Beeinträchtigungen sowie psychische Belastungen sollen vermindert werden.
Bezahlte Kurzpausen von fünf bis zehn Minuten können einen wichtigen Beitrag zu einer menschengerechten Arbeitsgestaltung leisten.
Kurzpausen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Bereits 2006 zeigte eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung: Bezahlte Kurzpausen von fünf bis zehn Minuten können einen wichtigen Beitrag zu einer menschengerechten Arbeitsgestaltung leisten. Sie fördern notwendige Erholung, verringern Ermüdung und steigern langfristig sogar die Leistungsfähigkeit. Besonders bei monotonen oder körperlich belastenden Tätigkeiten sorgen sie für mehr Abwechslung und entlasten Körper und Geist.
Heute ist das Thema aktueller denn je. Neuere Studien sprechen häufig von sogenannten Mikropausen. Gemeint sind kurze Unterbrechungen von wenigen Sekunden bis wenigen Minuten, die nachweislich Konzentration, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit fördern können. Sie sind dabei keineswegs nur für Bildschirmarbeit gedacht, sondern ebenso für Tätigkeiten in der Produktion oder anderen körperlich belastenden Bereichen sinnvoll. Gerade in Zeiten von Bildschirmarbeit, hoher Informationsdichte und ständigem Erreichbarkeitsdruck gewinnen solche kurzen Erholungsphasen zunehmend an Bedeutung.
Die Grundidee von damals gilt also bis heute: Regelmäßige Erholung ist kein Produktivitätskiller, sondern eine Voraussetzung für gesundes und leistungsfähiges Arbeiten.
Der Arbeitsschutz setzt nicht erst dann an, wenn etwas passiert, sondern idealerweise viel früher.
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
2008 erhielt das Arbeitsschutzgesetz einen weiteren wichtigen Baustein: die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Seitdem arbeiten Bund, Länder und Unfallversicherungsträger enger zusammen und verfolgen gemeinsame Ziele im Arbeitsschutz. Doppelregelungen und Bürokratie sollen vermieden, Kontrollen besser abgestimmt und neue Erkenntnisse schneller in die betriebliche Praxis übertragen werden. Damit wurde der Arbeitsschutz bundesweit einheitlicher und effizienter organisiert.
Besonders wichtig: Prävention
Der Arbeitsschutz setzt nicht erst dann an, wenn etwas passiert, sondern idealerweise viel früher. Der Leitgedanke ist die Prävention, also die Vorbeugung und Verhütung. Damit ist der Arbeitsschutz im Unternehmen nicht „in Stein gemeißelt", vielmehr muss ständig an ihm gearbeitet werden. Gibt es technische Fortschritte? Oder neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse? Hier setzt die Gefährdungsbeurteilung an, vgl. § 5 ArbSchG. Mit diesem Instrument sollen frühzeitig Gefährdungen bei der Arbeit erkannt und abgestellt werden.
Während sich die Gefährdungsbeurteilung in den Anfangsjahren vor allem auf klassische Unfallgefahren konzentrierte, hat sich ihr Blickfeld in den vergangenen 30 Jahren deutlich erweitert. Heute gehören auch psychische Belastungen, ergonomische Arbeitsplätze, der Umgang mit Gefahrstoffen, mobile Arbeit, digitale Arbeitsmittel sowie klimabedingte Belastungen wie Hitze oder UV-Strahlung dazu. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit längst kein einmaliges Pflichtdokument mehr, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der sich an neue Arbeitsbedingungen anpasst.
Psychische Belastungen gewinnen weiter an Bedeutung.
Betriebsräte, werdet aktiv!
Nicht überall läuft der betriebliche Arbeitsschutz vorbildlich, leider!
Laut der aktuellen Betriebs- und Beschäftigtenbefragung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie führt noch immer rund ein Drittel der Betriebe keine Gefährdungsbeurteilung durch. Gleichzeitig berichten viele Beschäftigte, dass Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften folgenlos bleiben.
Hinzu kommt: Psychische Belastungen gewinnen weiter an Bedeutung. Nach dem DAK-Psychreport entfallen inzwischen 17,4 Prozent aller krankheitsbedingten Fehltage auf psychische Erkrankungen (Stand: 2025). Depressionen verursachen dabei den größten Teil der psychisch bedingten Ausfallzeiten.
Dabei ist es den meisten Arbeitgebern klar, wie wichtig Prävention ist. Laut des aktuellen DGUV-Barometers Arbeitswelt 2026 stimmt eine deutliche Mehrheit von Führungskräften der Aussage zu, dass Prävention Unternehmen stärkt. Gefragt, warum sie sich persönlich für Arbeitsschutz einsetzen, nannten sie vor allem einen Grund: 94 Prozent wollen ihren Beschäftigten ermöglichen, gesund bis zur Rente zu arbeiten. Danach folgen Motive wie die Einhaltung von Vorgaben, wirtschaftliche Gründe oder die Attraktivität als Arbeitgeber.
Umso wichtiger ist es, dass sich Betriebsräte für den Arbeitsschutz stark machen – sie sind ein wichtiger Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes!
- Überwachung und Kontrolle
Sie als Betriebsrat haben die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden (§ 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG). Besonders wichtig ist hier auch die Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht sind aufgefordert, eng mit Ihnen zu kooperieren (§ 89 Abs. 1 und 2 BetrVG). Auch bei allen Beratungen und Begehungen, die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betreffen, ist der Betriebsrat hinzuzuziehen, etwa bei Änderungen in der Arbeitsorganisation (§ 89 Abs. 2 und Abs. 4; § 90 Abs. 2 BetrVG). - Gestaltung des Arbeitsschutzes/Initiativrechte nutzen
Die zentrale Vorschrift ist § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG: Danach sind Sie als Betriebsrat am betrieblichen Arbeitsschutz zu beteiligen, wenn Rahmenvorschriften bestehen, die durch konkrete betriebliche Regelungen ausgefüllt werden müssen. Dies öffnet Ihnen ein weites Betätigungsfeld. Dabei sollten Sie als Betriebsrat auch Ihr Initiativrecht nutzen, also von sich aus Themen aufgreifen und den Arbeitsschutz mit eigenen Ideen sowie Anregungen von Beschäftigten ausgestalten. - Gute Zusammenarbeit
Hierzu gehört die Beteiligung des Betriebsrats am Arbeitsschutzausschuss in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ebenso wie die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und der Berufsgenossenschaften. - Arbeit und Gesundheit auf der Tagesordnung
Betriebsräte sollten das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz regelmäßig auf der Tagesordnung haben. Denn es zeigt sich, dass es im betrieblichen Alltag viele Querverbindungen zu wichtigen und aktuellen Themen im Betrieb gibt – z.B. Arbeitszeit. Wichtig ist es, sich regelmäßig einen Überblick über den Stand der Dinge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verschaffen und die Beschäftigten zu beteiligen. - Betriebsvereinbarungen abschließen
Sicherheit und Transparenz bringen Betriebsvereinbarungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement, zur Ausstattung von Arbeitsplätzen, zur Gefährdungsbeurteilung oder zu Unterweisungen.
Alles Gute zum Geburtstag – und auf die nächsten 30 Jahre!
30 Jahre sind für ein Gesetz ein beachtliches Alter. Doch statt in den Ruhestand zu gehen, muss das Arbeitsschutzgesetz heute aktueller sein denn je. Neue Technologien, veränderte Arbeitsformen und der demografische Wandel bringen immer neue Herausforderungen mit sich.
Fazit: Es gibt und bleibt noch viel Gestaltungsspielraum. Durch das Arbeitsschutzgesetz haben Betriebsräte sehr gute Möglichkeiten, die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zu nutzen. Also Betriebsräte: Bleibt dran! (cbo)