Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf

Leiharbeiter dürfen nicht befristet beschäftigt werden, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. Januar 2014, 3 TaBV 43/13

Stand:  29.1.2014
Teilen: 

Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin beschäftigt in einer Abteilung u.a. zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte. Diese brauchen eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet. Hierfür ist keine Planstelle vorgesehen.

Bereits zwei Jahre lang war auf dieser Position befristet eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin beantragte 2013 die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Kollegin für weitere zwei Jahre beim Betriebsrat, der diese jedoch verweigerte. Begründung: Das deutsche Arbeitsrecht erlaubt nur die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf. Die Arbeitgeberin zog daraufhin vor Gericht, um die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ersetzte die Zustimmung nicht. Ein Leiharbeitnehmer darf bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“, so das Urteil. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie erlauben seit dem 1.12.2011 nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und verbieten den Missbrauch von Leiharbeit. Mit diesem Argument kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag