1. Stimmengleichheit - und jetzt?
Bei Stimmgleichheit entscheidet nach § 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO das Los. Das ist sinnvoll, weil somit ein rein zufälliges Ergebnis herbeigeführt werden kann, um die Patt-Situation aufzulösen. Ein Münzwurf wäre hier ein geeignetes Mittel, wohingegen das Ziehen von Streichhölzern ungeeignet ist (Missbrauchsgefahr!).
2. Die gewählte SBV hat kalte Füße bekommen und nimmt die Wahl nicht an. Was tun?
Wenn die gewählte Vertrauensperson die Wahl nicht annimmt, rückt automatisch der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen nach. Voraussetzung hierbei ist, dass die Ablehnung der Wahl ausdrücklich und innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung erfolgt. Eine nach Ablauf dieser Frist erfolgte Ablehnung stellt in Wirklichkeit einen Rücktritt dar. In diesem Fall rückt der gewählte Stellvertreter nach.
3. Was ist bei der Bekanntgabe der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung zu beachten?
Die gewählten Personen sind gegen Empfangsbekenntnis über das Wahlergebnis zu unterrichten. Dieser Zeitpunkt löst zugleich die Frist für die Ablehnung der Wahl aus. Anschließend sind nach endgültigem Wahlergebnis der Betriebsrat und der Arbeitgeber zu unterrichten und das endgültige Wahlergebnis ist durch zweiwöchigen Aushang zu verkünden.
4. Bei der Wahl sind Fehler unterlaufen: Wird die Wahl jetzt automatisch anfechtbar?
Nein, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann nicht automatisch angefochten werden. Kumulative Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit der Wahl nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, §19 BetrVG sind:
- ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
- keine Berichtigung dieses Verstoßes
- es besteht die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß
5. Welche wenig bekannten Anfechtungsgründe sollte man kennen?
Folgende unbekanntere Anfechtungsgründe können sein:
- Beschäftigte von Kleinstbetrieben wurden nicht in die Wählerliste des Hauptbetriebs aufgenommen
- Das Wahlausschreiben war unvollständig oder nicht in allen Betriebsteilen ausgehängt
6. Wann ist die Wahl nichtig?
Die Wahl kann nicht mehr gerettet werden, wenn der Wahlverstoß so gravierend und offenkundig war, dass nicht einmal mehr der Schein einer regulären Wahl gegeben ist, z.B.:
- Ausschluss der Angehörigen bestimmter Betriebsteile oder Personengruppen von der Wahl
- Die Stimmabgabe erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren durch Zuruf oder Handheben in der Wahlversammlung
- Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorgelegen hat.